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1. Wegen der engen inneren Verknüpfung der Zumessungserwägungen von Hauptstrafe und Fahrverbot ist eine isolierte Beschränkung der Revision auf das Fahrverbot nicht wirksam. 2. Eine straflose Lebensführung ist nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes anzusehen. Vielmehr ist dieser für einen Angeklagten sprechende Umstand in die anzustellenden Erwägungen einzubeziehen und mit den gegen ihn sprechenden Gesichtspunkten abzuwägen... Es ist fehlerhaft, wenn der Tatrichter ein strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten als Normalfall ansieht und diesem keinerlei Bedeutung beimißt. 3. Es verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte nach dem Unfall davongefahren ist, ohne sich um den Schaden zu kümmern, im Rahmen der Erwägungen zur Verhängung des Fahrverbots besondere Bedeutung beimißt. 4. Das Fahrverbot ist als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtfertige Fahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm das Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

OLG Düsseldorf (2 Ss 187/91 - 35/92 III) | Datum: 08.07.1992

DRsp III(310)259Nr. 2b (Ls) NZV 1993, 76 StV 1993, 310 VRS 84, 334 [...]

1. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Es hat deshalb Strafcharakter. Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. 2. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen. 3. Hat der Angeklagte die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so sind für die Rechtsfolgenbemessung allein die Schuldfeststellungen Schuldfeststellungen des Amtsgerichts maßgebend. Sie dürfen nicht durch ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wie etwa durch die Annahme einer in erster Instanz nicht angenommenen 'besonderen Leichtfertigkeit'. 4. Generalpräventive Erwägungen haben im Rahmen des § 44 StGB keinen Platz, weil das Fahrverbot vorwiegend spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht ist und zusammen mit der Hauptstrafe nur die Schuld des Täters zur Grundlage haben kann. 5. Da der Täter durch die Verurteilung zu einer Kriminalstrafe stärker betroffen wird als durch die Festsetzung bußgeldrechtlicher Sanktionen, können die Grundsätze zum Regelfahrverbot nach § 25 StVG, wie sie im Bußgeldkatalog ihren Ausdruck gefunden haben, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar ist das Fahrverbot in § 25 StVG der Regelung des § 44 StGB nachgebildet. Gleichwohl können die im Bußgeldkatalog genannten Regelfälle im Rahmen

OLG Köln (Ss 686/95) | Datum: 16.01.1996

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im [...]

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